AGB & Wartungsvertrag

AGB

§ 1 Grundsätzliches:
Der Verkauf und die Lieferung erfolgen unter nachfolgenden Bedingungen. Von den nachfolgenden Bedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, Käufer oder Abnehmer wird ausdrücklich widersprochen.
Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von GNT SYSTEMS nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsleitung der GNT SYSTEMS bestätigt werden.

§ 2 Lieferung/Lieferverzug
Lieferungen und Leistungen erfolgen generell ab Lager Pulheim. Transport oder Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Auf Wunsch werden Liefergegenstände gegen Transportschäden auf Kosten des Vertragspartners versichert.

§ 3 Verzug
Die GNT SYSTEMS haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von GNT SYSTEMS oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GNT SYSTEMS nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der GNT SYSTEMS ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Abs. 2 dieser Bestimmung ausgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 4 Unmöglichkeit
GNT SYSTEMS haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von GNT SYSTEMS oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GNT SYSTEMS nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von GNT SYSTEMS ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine der in Abs. 2 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Es steht dem Vertragspartner frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

§ 5 Rücktritt
Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn GNT SYSTEMS die Pflichtverletzung zu vertreten hat, im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der GNT SYSTEMS zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 6 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die vorstehenden in Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die GNT SYSTEMS mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: Nr. 1 - Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
Nr. 2 - Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungsleistung übernommen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Nr. 3 bzw. 634a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 BGB unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz 3 vorliegt.

Nr. 3 - Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen bei Werkleistungen mit der Abnahme.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginnen, -ablauf, -hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 7 Lagerung
Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder - wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war - nach der Anzeige der
Versandbereitschaft der GNT SYSTEMS verzögert, kann GNT SYSTEMS pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 10 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 30 % berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass GNT SYSTEMS kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. GNT SYSTEMS ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 8 Gewährleistung/Garantie
Unsere Produkte verlassen unser Haus stets sorgfältig geprüft und endabgenommen.
Die Garantiefrist beträgt bei Komplettsystemen 6 Monate ab Gefahrübergang an den Vertragspartner. Ohne unsere Genehmigung dürfen an den von uns gelieferten Geräten keine Änderungen oder Reparaturversuche durch Öffnung der gelieferten Geräte vorgenommen werden, andernfalls erlischt die Garantie. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach unserer Wahl entweder durch Instandsetzung oder Austausch der mangelhaften Teile, gegebenenfalls durch Neulieferung.
Geht die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, nach Maßgabe dieser Bedingungen und der gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen.
Will der Vertragspartner Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungs-gemäßen Gebrauch.
Auch für ausgetauschte, instandgesetzte oder neu gelieferte Teile erlischt die Garantie nach Ablauf von zwölf Monaten nach Gefahrübergang für die ursprüngliche Lieferung.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffung oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuern sowie Transportkosten und eventueller Verpackungskosten. Die Transportversicherung geht zu Lasten des Vertragspartners. Sofern keine gesonderte andere Vereinbarung getroffen wird, sind die Zahlungen wie folgt fällig:
Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit fragwürdig erscheinen lassen bzw. die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nahe legen, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend zu machen.

§ 10 Aufrechnung
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der GNT SYSTEMS bis zur Erfüllung sämtlicher der GNT SYSTEMS gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwerts des Liefergegenstandes an den Vertragspartner erfolgt. Der Vertragspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
Dem Vertragspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden Verarbeitung) erfolgt für den Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand mit als „Neuware“ bezeichnet. Der Vertragspartner verwahrt die Neuware für GNT SYSTEMS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht GNT SYSTEMS gehörenden Gegenständen steht dem Vertragspartner Miteigentum der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des zu verarbeitenden, zu vermischenden oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen zu verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Vertragspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich GNT SYSTEMS und der Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner GNT SYSTEMS Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Vertragspartner hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an GNT SYSTEMS ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung geht einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von GNT SYSTEMS in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an GNT SYSTEMS abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
Verbindet der Vertragspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in Höhe des Verhältnisses des Werts des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbunden waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die GNT SYSTEMS ab.
Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der in diesem § 12 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Vertragspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an GNT SYSTEMS weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, ist GNT SYSTEMS berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen.
Außerdem kann GNT SYSTEMS nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretene Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber dem Kunden verlangen.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Vertragspartner GNT SYSTEMS die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriff Dritter hat der Vertragspartner GNT SYSTEMS unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die GNT SYSTEMS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird GNT SYSTEMS auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Vertragspartner steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GNT SYSTEMS auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der GNT SYSTEMS, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 13 Lieferung von Software
Bei der Lieferung von Software (Betriebsprogrammen, Anwenderprogrammen und anderen zum Betrieb von EDV-Anlagen geeigneten Programmen) werden wir nur als Vermittler zwischen unserem Abnehmer und dem Hersteller, bzw. Lieferanten der Software tätig. Dies gilt auch, wenn die Auslieferung an den Abnehmer auf unsere Rechnung erfolgt. Insofern sind wir von unserem Lieferanten ermächtigt, den Kaufpreis inkl. der uns zustehenden Provision im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machten. Gewährleistungsansprüche für Mängel an der so gelieferten Software müssen zunächst gegenüber dem Lieferanten bzw. Hersteller der Software, die mit Übergabe der notwendigen Unterlagen ordnungsgemäß dem Vertragspartner bekanntgegeben worden sind, geltend gemacht werden. Sofern Gewährleistungsrechte von dem Hersteller oder Lieferanten nicht gewährt werden, haftet die GNT

SYSTEMS GmbH nach den vorstehenden Regelungen. Eine Inanspruchnahme der GNT SYSTEMS GmbH setzt die gerichtliche Inanspruchnahme des Herstellers oder Lieferanten und die nachgewiesene, nicht erfolgreiche Durchsetzung dieser festgestellten Ansprüche voraus.

§ 14 Schulungen
Die jeweilige Schulung wird nach dem derzeitigen Stand der Technik vorbereitet. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Bei Abmeldung nach erfolgter Bestätigung bis 4 Wochen vor Schulungsbeginn wird eine einmalige Gebühr von 150,00 EURO erhoben, bei Stornierung bis 7 Tage vor Kursbeginn berechnen wir die halbe, bei späterer Absage oder Nichterscheinen die volle Schulungsgebühr. Dem Vertragspartner steht der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, frei.
GNT SYSTEMS steht der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Programmänderungen oder Absagen von der GNT SYSTEMS GmbH aus organisatorischen Gründen behalten wir uns vor. Evtl. gezahlte Gebühren hierauf werden rückerstattet oder verrechnet, weitere Ansprüche bestehen nicht.

§ 15 Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Vertragspartner der GNT SYSTEMS ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der GNT SYSTEMS.

Service- & Supportvereinbarung - Wartungsvertrag

2. Leistungsumfang
Zu den durch Pflegegebühr abzugeltenden Leistungen gehören:
(1) Übersendung der jeweils gültigen Fassung/Version der zur Verfügung gestellten Programme. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, werden nur die Programme der gültigen Version auf der neuesten gültigen Betriebssystemversion des Rechnerherstellers gepflegt, wobei GNT den Termin für die Umstellung der Programme auf die neueste Betriebssystemversion bekannt gibt.
(2) Information des Lizenznehmers in schriftlicher Form über Ergänzungen der Programme.
(3) Anpassung vorhandener oder Übersenden neuer Dokumentationsunterlagen
(4) Beseitigung von schriftlich gemeldeten Fehlern, das sind Abweichungen der Programme gegenüber der gültigen Funktionsbeschreibung.
Die Beseitigung erfolgt durch das GNT entweder
+ durch Bekanntgabe von Methoden, die eine fehlerhaften Verarbeitung verhindern, oder
+ durch Übersendung eines neuen Software-Updates oder
+ durch Korrekturanweisungen mit entsprechenden Installationsanweisungen
(5) Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass diese Fehler von GNT reproduzierbar sind, in der jeweils neuesten dem Lizenznehmer bereitgestellten Fassung der Programme auftreten und GNT vom Lizenznehmer alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen auch in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass der Fehler nicht vom GNT zu vertreten ist (z.B. fehlerhafter Gebrauch der Programme) so trägt der Lizenznehmer die Kosten für die Prüfung.
(6) Der Einbau der Korrekturen bzw. die Installation der Programm-Module erfolgt durch den Lizenznehmer. Im Ausnahmefall wird die Fehlerbeseitigung durch Entsendung von GNT-Personal durchgeführt, wenn GNT dies für erforderlich hält
(7) Bereitstellung neuer oder erweiterter Softwareversionen, die GNT im Rahmen der eigenverantwortlichen Produktpflege und aufgrund der Anforderungen entwickelt hat.
(8) Bereithaltung von Fachpersonal für telefonische Auskünfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Programmen stehen.
Nicht zu den durch Pflegegebühr abzugeltenden Leistungen gehören die Anpassung neuer Programmversionen oder von Updates an Datenbankstrukturen, Masken und Menüs, die vom Lizenznehmer selbst oder in seinem Auftrag entwickelt oder geändert wurden, sowie die Untersuchung und Beseitigung von Fehlern dieser Entwicklungen oder Änderungen.

3. Zusätzliche Leistungen
Über die vorgenannten Pflegeleistungen hinaus kann der Lizenznehmer folgende, nach den jeweils gültigen Preisen des GNT (gem. Preisliste) zu berechnende Leistungen bestellen.
(1) Installation der übersandten neuesten Fassung der Programme
(2) Installation der übersandten Änderungen vor Ort
(3) Änderungen der Systemanpassung der Programme, z.B. aufgrund wesentlicher Veränderungen des Betriebssystems auf dem Rechnersystem des Lizenznehmers
(4) Beseitigung der nicht vom GNT zu vertretenden Fehler
(z.B. Änderungen der Konfiguration, fehlerhafte Bedienung durch den Lizenznehmer)
(5) Durchführung von weiteren Schulungen.

4. Leistungserbringung
(1) Die Arbeiten von GNT erfolgen in der Regel in der Zeit von Montag bis Freitag von 09.00 bis 16.00 Uhr in den Büros des GNT. Auf ausdrücklichen Wunsch des Lizenznehmers vor Ort gegen Verrechnung der Reisekosten und Spesen.
GNT ist berechtigt, auch Dritte in Abstimmung mit dem Lizenznehmer mit der Durchführung zu beauftragen.
(2) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass während der Laufzeit des Pflegevertrages fachkundiges, in der Bedienung des Systems geschultes Personal zur Unterstützung des GNT zur Verfügung steht.
(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die jeweils notwendigen Voraussetzungen für die Pflege von Hardware, Graphikbibliotheken, Betriebssystemsoftware und Compilern nach Angaben von GNT selbst und auf seine Kosten zu schaffen; andernfalls wird GNT von seiner Pflegeverpflichtung frei, behält aber seinen Anspruch auf seine Gebühren gemäß Punkt 7.
(4) Die telefonische Unterstützung setzt voraus, dass der Anrufer die vom Lizenzgeber angebotenen entsprechenden Schulungen besucht hat.

5. Gewährleistung
(4) GNT übernimmt für die Laufzeit des Pflegevertrages die Gewähr dafür, dass die Pflegeleistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern
GNT verpflichtet sich, Fehler bei den Pflegeleistungen, sofern diese ihr unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, zu beseitigen
(2) Kommt GNT seiner Pflicht zur Fehlerbeseitigung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht nach, so kann der Lizenznehmer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist diesen Vertrag kündigen
(3) Kann bei einem gemeldeten Fehler nachgewiesen werden, dass kein Gewährleistungsfehler vorliegt, so gehen die Aufwendungen für die Fehlersuche und ggf. Fehlerbehebung zu Lasten des Lizenznehmers.

6. Haftung
(1) GNT haftet für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – pro Vertragsjahr maximal bis zur Höhe der nach dem Vertrag für das Programmsystem zu zahlenden Pflegegebühr, mit dem der Schaden in Zusammenhang steht.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.
(2) Der Lizenznehmer stellt GNT von allen Ansprüchen Dritter frei, die über die Haftung nach diesem Vertrag hinausgehen

7. Vertragsdauer
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Mindestvertragsdauer sind 12 Monate.
(2) Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden, von GNT frühestens zum Ende des zweiten Vertragsjahres.
(3) Darüber hinaus haben beide Parteien das Recht, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung einer Partei liegt dann vor, wenn die andere Partei eine Hauptverpflichtung aus diesem Vertrag verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung mit der Verletzung der Hauptpflicht fortfährt oder wenn die andere Partei zahlungsunfähig ist oder über ihr Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird bzw. deren Eröffnung beantragt ist.
GNT ist berechtigt, die jeweiligen Wartungsgebühren maximal ein Mal pro Jahr an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.
(5) Die Wiederaufnahme einer stillgelegten Wartung ist kostenpflichtig. Im Fall einer Stilllegung über die Dauer von 4 Jahren ist der Neuerwerb der Lizenzen erforderlich.

8. Softwarepflegegebühren
(1) Die Höhe der Gebühren sowie die Art und die Anzahl der genutzten Lizenzen werden in den Systemscheinen festgelegt. Die Systemscheine sind von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen, sie sind Anlagen dieses Softwarepflegevertrages.
(2) Die Gebühren für jeweils ein Jahr sind am Ersten eines jeden Vertragsjahres zur Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
(3) Jede Änderung der in den Systemscheinen festgelegten Softwarekonfiguration bedarf der Ausstellung eines neuen Systemscheines.
(4) GNT behält sich, auch bei unverändertem Nutzungsumfang, vor, die jährlichen Gebühren mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten bei Veränderung der Kostenfaktoren anzupassen. Bei einer Erhöhung der Wartungsgebühr um mehr als 10% seit der letzten Festsetzung aus vorgenanntem Grund ist der Lizenznehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen.

9. Geheimhaltung
(1) Der Lizenznehmer wird auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus sämtliche Merkmale und Einzelheiten der lizenzierten Software sowie sämtliche in den Unterlagen enthaltenen Informationen gegenüber Dritten geheim halten. Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind auch Konzernunternehmen.
(2) GNT wird alle Informationen und Unterlagen, von denen es im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kenntnis erlangt, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Solange und soweit die Informationen und Unterlagen nicht allgemein bekannt geworden sind oder der Lizenznehmer einer Bekanntgabe vorher nicht schriftlich zugestimmt hat, wird GNT die Unterlagen und Informationen gegenüber Dritten auch 3 Jahre über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus vertraulich behandeln.

OBEN